Die wichtigsten Krankenkassen-Regeln für Studenten
1.1 Studentische Krankenversicherungspflicht
1.1.2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der studentischen KV
1.1.3 Befreiung von Pflichtversicherung in der studentischen KV
1.2 Mitversichert in der Familienversicherung
1.2.1 Verlängerung der Familienversicherung
1.2.2 Einkommensgrenzen für die Familienversicherung
1.2.3 Ausschluss von der gesetzlichen Familienversicherung
1.3 Mitglied in der Krankenversicherung für Studenten
Altersbedingt in die KV der Studenten wechseln
Jobbedingt in die KV der Studenten wechseln
§ 1.1 Studentische Krankenversicherungspflicht
An Hochschulen eingeschriebene Studenten sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Für ausländische Studierende aus den EU/EWR-Staaten und der Schweiz, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen. Studenten müssen sich von ihrer gesetzlichen oder privaten Kranken-Versicherung ihres Heimatlandes lediglich eine Versicherungsbestätigung aushändigen lassen.
Die Versicherungsbestätigung bzw. Mitgliedsbescheinigung muss bei der Immatrikulation vorgelegt werden. Soweit du in der Familienversicherung bei den Eltern oder deines Ehepartners beitragsfrei mitversichert bist, reicht eine Bescheinigung der GKV darüber, ebenso für den Fall privater Krankenversicherung. Eine private Krankenversicherung befreit von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht der Studenten. Eine PKV-Bescheinigung ist zugleich Beleg dafür, von der gesetzlichen Versicherungspflicht der Studenten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V befreit zu sein.
Wenn du (ob vor Studienbeginn: Absolvent, Azubi, Angestellter oder Selbständiger) mit deiner Immatrikulation in den Studentenstatus wechselst, werden auch die Krankenversicherungskarten neu gemischt. Das heißt, du kannst auch von einer bisherigen Privatversicherung in die günstige gesetzliche Studentenversicherung wechseln. Möglich sind während deines Studiums folgende Krankenversicherungs-Varianten:
◾gesetzliche Krankenkasse im Rahmen der Familienversicherung,
◾Studentenpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse (Krankenkasse der Studenten),
◾freiwillige Mitgliedschaft in der GKV mit Sondertarif für 6 Monate (nach 14. Semester oder 30. Lebensjahr oder Studienanschluss),
◾private Krankenversicherung, während oder im Studienanschluss.
Dem Gesetzgeber ist es letztlich egal, welche Variante du für dich wählst. Wichtig ist, dass du überhaupt krankenversichert bist. Die Krankenversicherungspflicht besteht auch während eines Urlaubssemesters, oder anders ausgedrückt: Selbst, wenn du mal ein Urlaubssemester aus welchen Gründen auch immer einlegen möchtest, bleibt dir der günstige Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Studenten-Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen bzw der Studentensondertarife der Privatkrankenkassen erhalten.
1.1.2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der studentischen KV
Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung bestehen für Studenten,
◾solange sie in der Familienversicherung der Eltern oder des Ehepartners mitversichert sind ( in diesem Fall erfüllst du ja die Versicherungspflicht der Studenten),
◾im Rahmen eines dualen Studiums studieren. In diesem Fall trägt dein Ausbildungsarbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung.
◾an Berufsakademien studieren (weil das zumeist nebenberuflich geschieht),
◾an einer nicht staatlich anerkannten privaten Hochschule studieren,
◾an einen studienvorbereitenden Sprachkurs teilnehmen, als Gasthörer eingeschrieben oder Promotionsstudenten sind (da sie in all diesen Fällen nicht immatrikuliert sind),
◾berufsbegleitend studieren (da sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind),
◾wenn sie mit dem 30. Lebensjahr oder nach dem 14. Fachsemester aus der Studentenversicherung (siehe unten) herausfallen (laut der gesetzlichen Regelung, aber es gibt Verlängerungsmöglichkeiten, siehe hierzu 1.3.3 Verlängerung der Mitgliedshöchstdauer
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der Krankenkasse der Studenten bedeuten nicht, von der generellen Versicherungspflicht in Kranken- und Pflegeversicherung befreit zu sein, sondern nur, die günstigen gesetzlichen Krankenkassen-Tarife für Studenten nicht nutzen zu können.
Folge: Außer für Mitversicherte in der Familienversicherung und im Rahmen eines Dualen Studiums angestellte Studenten bedeutet: Ausnahme von Studenten-KV mit der Folge, sich nach anderen Möglichkeiten der Kranken- und Pflegeversicherung umschauen zu müssen, etwa sich privat oder als freiwilliges Mitglied in einer GKV versichern zu müssen. Das wäre bei weitem teurer.
1.1.3 Befreiung von Pflichtversicherung in der studentischen KV
Privatversicherte Studenten, die über ihre Eltern oder selbst privat kranken- und pflegeversichert sind, etwa Beamtenkinder, können sich auf Antrag von der Pflichtversicherung in der studentischen KV befreien lassen. Das Zeitfenster, um einen Befreiungsantrag zu stellen, ist schmal: So können sich Studenten nur innerhalb der ersten drei Monate ihrer Immatrikulation von der Pflichtversicherung in der studentischen KV befreien lassen, und das auch nur, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren davor, mindestens 24 Monate (z.B. über die Eltern) bereits privat versichert waren. Da auch Kinder privat versicherter Eltern, ähnlich wie in einer gesetzlichen Familienversicherung, mit sehr günstigen Konditionen bei den privat versicherten Eltern mitversichert sind, empfiehlt sich eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenkasse der Studenten. Allerdings können privatversicherte Studies, wenn nach dem 25. Lebensjahr ihre preisgünstige Mitversicherungsmöglichkeit bei der Familienversicherung endet, dann nicht mehr in die gesetzliche Studentenversicherung wechseln. Sie müssen sich vielmehr weiterhin privat versichern, und zwar dann als selbständiges Mitglied. Ihnen bieten die privaten Krankenkassen vergleichbar günstige Studententarife an, so dass ihre Beiträge in etwa der Höhe der Gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten liegen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Studentischen Krankenkasse der GKV ist bis zum Studienende unwiderruflich. Oftmals hat diese Entscheidung, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen, Auswirkungen auf die Sozialversicherungs-Situation über die Studienzeit hinaus. Denn ein KV-Wechsel nach dem Studium von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse gelingt einzig über die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Jobs, und auch nur dann, wenn der Anfangsverdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung in Höhe von monatlich 4.050 Euro (2014) liegt. Übersteigt das Einstiegseinkommen diese Verdienstgrenze, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich.
1.2 Mitversichert in der Familienversicherung
Am günstigsten ist es für Studenten, solange wie möglich beitragsfrei in der Familienversicherung der Eltern mitversichert zu bleiben. Als Familienversicherter erfüllst du deine gesetzliche Versicherungspflicht als Student (bis maximal zum 25. Lebensjahrs) zum Nulltarif. Vorausetzung ist, dass deine Eltern (zumindest ein Elternteil) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kranken- und pflegeversichert sind. Normalerweise endet die Möglichkeit zur kostenlosen Familienversicherung für Kinder mit dem 18. Lebensjahr, bei Studenten jedoch erst mit dem 25. Lebensjahr.
Wenn du studieren möchtest, brauchst du das der Krankenkasse nur rechtzeitig mitteilen. Die Familienversicherung bleibt dann automatisch für dich bestehen.
Studierst du nach einer Lehre und warst bereits selbständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, kannst du mit Studienaufnahme wieder in die beitragsfreie Familienversicherung deiner Eltern zurückkehren, ggfs.im Einzelfall über das 25. Lebensjahr hinaus.
Zur Immatrikulation benötigst du von der KV nur eine Mitgliedsbescheinigung. Umgekehrt musst du eine Zweitschrift deiner Immatrikulationsbestätigung deiner Krankenkasse als Studiennachweis zusenden. Diese Prozedur mit dem Studiennachweis wiederholst du jährlich bis zum Studienabschluss bzw. bis zu deinem 25. Lebensjahr. Dann endet deine Möglichkeit beitragsfreier Krankenversicherung und du musst in die Krankenkasse der Studenten wechseln und mit einem – bei allen Gesetzlichen Krankenkassen (GKVs) gleich hohen Beitrag – von zurzeit rund 80 Euro rechnen.
1.2.1 Verlängerung der Familienversicherung
Die Altershöchstgrenze von 25 Jahren für Studenten in der beitragsfreien Familienversicherung kann unter Umständen bei zuvor abgeleistetem Wehrdienst, verzögerten Schul- und Berufsausbildungszeiten etc. verlängert werden, nämlich
◾um die Zeit des geleisteten Wehr- oder freiwilligen Ersatzdienstes, sofern sich das Studium direkt an Abitur und Wehr- bzw. Ersatzdienst anschließt;
◾um bis zu zwölf Monate, soweit die Schul- oder Berufsausbildungszeiten sich verzögert haben, etwa durch Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienste-Gesetzes oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
◾um bis zu zwölf Monate bei Ableistung von Wehr- oder Zivildienst;
◾um bis zu zwölf Monate für Tätigkeiten als Entwicklungshelfer gemäß § 10 SGB V .
◾Tätigkeiten im Zivil- und Katastrophenschutz, z.B. im THW und bei der freiwilligen Feuerwehr, verlängern die Möglichkeit zur Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinausgehend nicht.
Heiraten Studenten und ist ihr Ehepartner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können sich Studenten altersunabhängig unbegrenzt beitragsfrei in der Familienversicherung kranken- und pflegeversichern, soweit ihr monatliches Einkommen 385 Euro, bzw. aus einem Minijob 450 Euro, nicht überschreitet. BAföG zählen nicht zum Einkommen.
Zudem bleiben Kinder, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, unbegrenzt beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert.
1.2.2 Einkommensgrenzen für die Familienversicherung
Eine Mitversicherung in der Familienversicherung ist jedoch nur möglich, solange dein monatliches Einkommen nicht mehr als 385 Euro (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) beträgt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich auf bis zu monatlich 450 Euro, wenn du eine geringfügige Beschäftigung ausübst. Eine gelegentliche Überschreitung dieser Einkommensgrenze ist unschädlich für den Verbleib in der Familienversicherung. Um jedoch keine bösen Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich für den Fall, dass eine Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro absehbar ist, zuvor mit der Krankenkasse zu sprechen. Falls die Krankenkasse nur mündlich zustimmt, dass du in einem oder zwei bestimmten Monaten die Verdienstgrenze von 450 Euro überschreiten darfst, solltest du deiner Krankenkasse den Inhalt eures Gesprächs schriftlich (E-Mail reicht) bestätigen, so dass es später keinen Streit über das Zugesagte gibt.
BAföG und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen
Bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens zur Prüfung der Voraussetzung kostenloser Mitversicherung in der Familienversicherung werden BAföG und Kindergeld nicht als zusätzliches Einkommen berücksichtigt.
1.2.3 Ausschluss von der gesetzlichen Familienversicherung
Von der Möglichkeit der Familienversicherung ausgeschlossen sind:
◾Kinder, wenn von deren verheirateten Eltern nur ein Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient und gesetzlich versichert ist und das Gesamteinkommen des höher verdienenden Elternteils über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.050 Euro (2014) liegt, so dass er privat versichert ist,
◾Beamtenkinder, die über eine private Zusatzversicherung der Eltern privat versichert sind.
◾Studenten über 25 Jahre, soweit nicht Gründe einer Verlängerung vorliegen,
◾Absolventen unter 25 Jahre, bereits ab dem Folgemonat ihres Studienabschlusses und nicht erst nach der Exmatrikulation. Ausnahme: Familienversicherte, die nach dem Bachelor den Master machen möchten bleiben weiterhin in der Familienversicherung. Du müsstest in diesem Fall rechtzeitig der Krankenkasse Bescheid geben, dann bleibst du auch während der Übergangszeit bis zur Neuimmatrikulation in der beitragsfreien Familienversicherung.
1.3 Mitglied in der Krankenversicherung für Studenten
Altersbedingt in die KV der Studenten wechseln
Wenn mit dem 25. Lebensjahr die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Mitversicherung von Studenten in der elterlichen Familienversicherung der GKV entfallen, musst du dich als selbständiges Mitglied in der Studentenversicherung der Krankenkasse oder zum Studententarif in einer Privaten Krankenkasse kranken- und pflegeversichern. Die Hochschulen sind verpflichtet, dich auf deine generelle Versicherungspflicht als Student hinzuweisen.
Zumeist wirst du von den Krankenkassen rechtzeitig angeschrieben, dass die Möglichkeit zur Familienversicherung demnächst ausläuft und bieten dir zugleich den Studententarif ihrer Krankenkasse an. Da der Monatsbeitrag überall gleich hoch ist, kannst du in der bisherigen Krankenkasse deiner Familienmitversicherung bleiben.
Sollte dich die Krankenkasse nicht automatisch benachrichtigen, müsstest du, um einen lückenlosen Versicherungsschutz nach Auslauf der Familienversicherung beizubehalten, mindestens einen Monat vor dem Monat deines 25. Geburtstages deine Krankenkasse anschreiben und um eine Weiterversicherung zum Studententarif bitten. Analoges gilt für Studenten, die bislang in einer Zusatzversicherung über ihre Eltern preiswert privat krankenversichert waren. Am besten gleich eine Kopie deines Studentenausweises beifügen!
Jobbedingt in die KV der Studenten wechseln
Mit Aufnahme eines Werkstudentenjobs verlieren Studenten – auch vor Erreichen des 25. Lebensjahrs – ihre Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung in der Familienversicherung bzw. der preiswerten privaten Zusatzversicherung über ihre privat krankenversicherten Eltern. Aus diesem Grund musst du vor Aufnahme eines Werkstudentenjobs deine Krankenkasse darüber informieren und den Wechsel von der Familienversicherung in deren Studentenversicherung beantragen, oder ggfs. die Private Krankenkasse (PKV) um private Weiterversicherung als selbständiges Mitglied zum Studententarif bitten.
Zur Vervollständigung deiner Personalpapiere bei Jobantritt benötigst du auch eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse.
Fortsetzung
Weitere Informationen über
1.3.1 KV-Beitragshöhe und BAföG-Zuschuss
1.3.2 Mitgliedshöchstdauer in der Studentenversicherung
1.3.3 Verlängerungsmöglichkeiten der KV-Mitgliedshöchstdauer
1.3.4 Versicherungsende und Weiterversicherung
1.3.5 Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
1.3.6 Studentensonder-Tarif freiwilliger GKV-Mitgliedschaft
1.3.6a Regulärer Tarif freiwillliger GKV-Mitgliedschaft
1.3.7 Weiterversicherung in GKV nach Examen/ Studium
1.3.8 GKV über sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
1.4. Private Krankenversicherung (PKV) für Studenten und Absolventen
1.4.1 Wann ist eine Private Krankenversicherung empfehlenswert?
1.4.2 Beamtenkinder in der PKV
1.4.3 PKV für Ü30- und Ü14-Semester-Studenten
1.4.3a Weiterversicherung mit PKV-Basistarif nach Studium
1.4.4 Wechselmöglichkeiten zwischen GKV und PKV
1.5. Rentenversicherungspflicht
1.6. Beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung
1.7 Einkommensunabhängiger Kindergeld-Anspruch
1.8 BAföG-Einkommens-Grenzen
1.8.1 BAföG vor Elternunterhaltspflicht
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