Jobidee: (Berufs-)Betreuer übernehmen für volljährige Menschen die gesetzliche Vertretung, für Menschen, die für ihre eigenen Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen oder seelischen Behinderung nicht mehr sorgen können und daher einer Betreuung bedürfen. Je nach dem individuellen Betreuungsbedarf, übernehmen Betreuer einzelne, mehrere oder auch alle anfallenden Aufgabenkreise, beispielsweise: die Aufenthaltsbestimmung (z.B. Entscheidung über Wohnung oder Heimunterbringung), Vermögensverwaltung und/oder Gesundheitsfürsorge.
Betreuer sind für die ihnen vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenkreise (und nur jeweils für diese) die gesetzlichen Vertreter, vergleichbar mit Elternstellung gegenüber minderjähirgen Kindern. Sie vertreten den Betreuten auch bei Prozessen vor Gerichtt (§ 1902 BGB). Dennoch kann der Betreute in diesen Aufgabenkreisen grundsätzlich weiterhin neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln, was unter Umständen die Angelegenheit für den Betreuer recht kompliziert macht. Auch die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Im Todesfall unterrichtet der Betreuer das Betreuungsgericht. Für die Beerdigung ist er in der Regel nicht mehr zuständig. Fehlen nahestehende, erbberechtigte Angehörige bestimmt das Betreuungsgericht zur Abwicklung von Beerdigung und möglicher Vermögensauflösung einen Nachlasspfleger, der jedoch auch auch der bisherige Betreuer sein kann (siehe Nachlasspfleger).
Kenntnisse: Juristen, Sozialarbeiter, Schöffen, Kaufleute, Buchhalter, Rüstige Rentner, z.B. ehemalige Beschäftigte aus dem sozialen und sozialpflegerischen Bereich, Krankenschwestern, Altenpfleger usw. Aber auch Laien, z.B. Hausfrauen mit Betreuungserfahrungen aus der eigenen Familie können sich um die Tätigkeit eines hauptamtlichen Betreuers beim zuständigen Amtsgericht bewerben.
Verdienst: Nur Berufsbetreuer haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Stundenlohn, entweder aus dem Vermögen des Betreuten, bei Sozialhilfe-Empfängern gegenüber der Stadt (übers Betreuungsgericht). Als Berufsbetreuer gilt man ab 11 Betreuungsfällen, die man vom Amtsgericht zugewiesen erhält. Stundensätze je nach Ausbildung: 27 € Mindeststundenvergütung, 33,50 € bei Ausbildung mit besonders für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen (z.B. Buchhalter, Kaufmann etc.), 44 € bei Hochschulausbildung und besonderen Kenntnissen. Allerdings dürfen nur eine bestimmte Höchststundenzahl je Betreuungsfall pro Monat abgerechnet werden. Daher liegen Aufwand und Ertrag oftmals weit auseinander.