Neuer Nebenjobboom für Schüler
Da der neue Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto für Jugendliche unter 18 Jahren nicht gilt, suchen immer mehr Arbeitgeber und Privathaushalte, junge Jobber unter 18 als Aushilfen. Je nachdem, was der Gesetzgeber jugendarbeitsschutzrechtlich an Tätigkeiten altersstufenabhängig erlaubt, werden vermehrt 13- bis 18jährige Schüler, Absolventen usw. geworben.
Besser denn je stehen hierdurch die Chancen für Schüler, ihr Taschengeld durch kleine Jobs neben ihrer Schule und /oder in den großen Ferien aufzubessern. Je nach Altersstufe (siehe unten) darfst Du beispielsweise kleine einmalige Dienstleistungen verrichten, etwa Nachbars Rasen mähen, im Internet ein paar Cents erklicken oder ab 13 Dich um regelrechte Aushilfstätigkeiten bewerben, etwa als Zeitungsausträger, ab 15 als Spülhilfe, Eisverkäufer, in den Ferien gar bis zu 20 Arbeitstagen hintereinander.
Die wichtigsten Regeln für Schüler- und Ferienjobs
13 und 14 Jahre alt?
Dann darfst du außerhalb der Familie täglich bis zu 2 Stunden lang leichte Aushilfsjobs ausüben wie: Prospekte und Zeitungen austragen, Babysitten, Tiere hüten und ähnliches. Jedoch nicht vor Schulbeginn und während der Schulzeit, sondern am Nachmittag, und dann auch nur bis 18 Uhr. Allerdings gilt das nicht im Familienhaushalt. Hier sind geringfügige Hilfeleistungen und regelmäßige Tätigkeiten erlaubt, also auch längeres Jobben bei Onkel und Tante, solange der familiär-private Rahmen gewahrt bleibt.
Die wichtigsten Details zum Jobben von vollzeitschulpflichtigen Schülern sind in der folgenden Kinderarbeitsschutzverordnung genannt.
15 bis 18 Jahre alt?
Obwohl du bereits ab 14 Jahren Jugendlicher bist, bist du dies auf dem Arbeitsmarkt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erst ab 15. Als Jugendlicher darfst du bis zu 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden wöchentlich und bis zu 20 Werktage im Jahr Vollzeit (8 Stunden), am Stück oder auf mehrere Ferien verteilt, jobben. Deine Arbeitszeit darf zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen. Es besteht jedoch Samstag- und Sonntag-Arbeitsverbot mit folgenden Ausnahmen, wie Jobben in: Bäckereien, Supermärkten, Kiosken, Gastronomie-Betrieben, Reparaturwerkstätten, Krankenhäusern, Altenheimen, Jugendeinrichtungen u.a.. Nicht erlaubt sind beim Jobben: Schleppen schwerer Lasten, Arbeiten in Gefahr, bei Hitze, Kälte, Nässe und Lärm.
Kinderarbeitsschutzverordnung
Nach Kinderarbeitsschutzverordnung und Jugendarbeitsschutzgesetz besteht zwar Kinderarbeitsverbot, jedoch mit gewissen Ausnahmen, die im Originaltext genau definiert sind, so dass du als Schüler auf einen Blick erkennen kannst, in welchem Alter und arbeitszeitlichem Rahmen du neben deiner Schule und/oder in den Ferien jobben und dein Taschengeld aufbessern kannst:
§ 1 Beschäftigungsverbot
§ 2 Zulässige Beschäftigung
§ 3 Behördliche Befugnisse
§ 4 Inkrafttreten
Alle wichtigen Aspekte, die Schüler und Absolventen als Minijobber, Aushilfen beachten müssen, beleuchtet Martin Schachmann kompetent, Schritt für Schritt in seinem E-Book: Schüler_Jobs. Nebenverdienst-Tipps für Schule, Ferien, FSJ/FÖJ und zur Überbrückung bis zum Studium oder Lehre, Kindle-Book, € 0,99, 135 Seiten. Mit Jobideen!